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Erbschaftssteuer Freibeträge 2025: Tabelle und Steuerklassen

Felix Tobias Koch • 2026-06-30 • Gepruft von Hannah Fischer

Wer eine Erbschaft plant oder selbst bedacht wird, stößt schnell auf die zentrale Frage: Wie viel bleibt nach der Steuer tatsächlich übrig? Die Antwort hängt maßgeblich von den Freibeträgen ab, die das deutsche Erbschaftsteuergesetz je nach Verwandtschaftsgrad vorsieht. In diesem Überblick erfahren Sie, welche Freibeträge 2025 gelten, wie die Steuerklassen wirken und warum Immobilienbesitzer besonders gut planen sollten.

Freibetrag für Ehepartner: 500.000 € · Freibetrag für Kinder: 400.000 € · Freibetrag für Enkel: 200.000 € · Freibetrag für Steuerklasse III: 20.000 € · Steuersatzspanne: 7 % bis 50 %

Kurzüberblick

1Bestätigte Fakten
2Was unklar ist
  • Ob zukünftige Gesetzesänderungen die Freibeträge anheben oder senken werden
  • Die genaue Bewertung von Immobilien durch das Finanzamt kann im Einzelfall variieren
  • Ob der Nießbrauchsvorbehalt bei Immobilienübertragungen steuerlich immer anerkannt wird
  • Ob die Zehnjahresfrist bei vorzeitigem Auszug oder Verkauf der selbstgenutzten Immobilie unterbrochen wird
3Steuerklassen und Sätze
4Wie es weitergeht
  • Freibeträge lassen sich alle zehn Jahre durch Schenkungen erneut ausschöpfen – eine wirksame Planungsstrategie (Sparkasse.de – Bankberatung)
  • Selbstgenutzte Immobilien bleiben für Ehepartner und Kinder oft steuerfrei, wenn die Wohnpflicht von zehn Jahren erfüllt wird (Finanztip – Verbraucherportal)

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Kennzahlen zusammen.

Merkmal Wert
Höchster Freibetrag Ehepartner: 500.000 €
Niedrigster Freibetrag Steuerklasse II/III: 20.000 €
Steuersatz minimal 7 % (Steuerklasse I, unter 75.000 € Erbe)
Steuersatz maximal 50 % (Steuerklasse III, über 26 Mio. €)
Versorgungsfreibetrag für Ehepartner 256.000 € zusätzlich

Wie viel darf man steuerfrei Erben?

Die zentrale Größe der Erbschaftsteuer ist der persönliche Freibetrag – er bestimmt, welcher Teil des Erbes steuerfrei bleibt. Die Höhe richtet sich streng nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Sechs Personengruppen, sechs unterschiedliche Freibeträge – ein Prinzip: Je enger die Verbindung, desto höher die Freigrenze. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro (Finanztip – Verbraucherportal). Kinder und Stiefkinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro (Finanztip – Verbraucherportal). Bei Enkeln kommt es auf die Situation der Eltern an: Leben sie noch, beträgt der Freibetrag 200.000 Euro; sind die Eltern bereits verstorben, erhöht er sich auf 400.000 Euro (Finanztip – Verbraucherportal).

Weiter entfernte Verwandte oder Nichtverwandte haben einen Freibetrag von 20.000 Euro – dazu zählen Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehepartner (Finanztip – Verbraucherportal). Für alle übrigen Empfänger gilt ebenfalls 20.000 Euro (Finanztip – Verbraucherportal).

Steuerklassen und Freibeträge

Parallel zu den Freibeträgen teilt der Gesetzgeber die Erben in drei Steuerklassen ein. Die Steuerklasse bestimmt den Steuersatz, sobald das Erbe den Freibetrag übersteigt. Steuerklasse I umfasst den engsten Familienkreis (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern im Erbfall) und hat die günstigsten Sätze von 7 bis 30 Prozent (Sparkasse.de – Bankberatung). Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegermütter und -väter) sieht Sätze von 15 bis 43 Prozent vor. Steuerklasse III (alle übrigen wie Freunde, entfernte Verwandte) besteuert mit 30 bis 50 Prozent.

Der Hebel

Der Unterschied zwischen Klasse I und Klasse III kann ein Erbe um mehr als die Hälfte schmälern. Wer nicht zu den engsten Angehörigen zählt, sollte besonders auf die Ausnutzung des 20.000-Euro-Freibetrags achten – etwa durch gestaffelte Schenkungen über zehn Jahre.

Steuerfreie Beträge für Ehepartner, Kinder und Enkel

Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es den Versorgungsfreibetrag. Er kommt beim überlebenden Ehepartner und bei Kindern zum Tragen und soll den Wegfall des Versorgers abfedern. Für Ehegatten beträgt dieser 256.000 Euro (advocado – Rechtsratgeber). Bei Kindern ist er altersabhängig gestaffelt: bis 5 Jahre 52.000 Euro, 6–10 Jahre 41.000 Euro, 11–15 Jahre 30.700 Euro, 16–20 Jahre 20.500 Euro, 21–27 Jahre 10.300 Euro (ebd.).

Was das bedeutet: Ein Ehepartner kann insgesamt bis zu 756.000 Euro steuerfrei erhalten (500.000 Freibetrag + 256.000 Versorgungsfreibetrag). Für ein kleines Kind können es ebenfalls über 450.000 Euro sein. Ein großer Teil des Erbes bleibt damit oft unberührt.

Zahlen, die wirken

Ein verheirateter Erblasser mit zwei Kindern kann seiner Familie Vermögen von über 1,7 Millionen Euro steuerfrei hinterlassen – wenn die Freibeträge clever kombiniert werden. Die Planung lohnt sich.

Kernbotschaft: Die Freibeträge sind hoch, aber strategische Nutzung ist entscheidend. Der Versorgungsfreibetrag und die zehnjährige Schenkungsfrist sind die stärksten Hebel.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer für ein Haus?

Immobilien sind oft der wertvollste Teil einer Erbschaft. Hier gelten besondere Regeln, die die Steuerlast stark beeinflussen können.

Bewertung von Immobilien im Erbfall

Das Finanzamt bewertet die Immobilie nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz. Bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen orientiert sich dieser Wert am Vergleichswert- oder Ertragswertverfahren. Die genaue Bewertung kann im Einzelfall variieren (Gutachter Hermanns – Sachverständige).

Steuerbefreiung bei Selbstnutzung

Eine der wichtigsten Ausnahmen: Wird die Immobilie vom Erben selbst genutzt (als Ehepartner oder Kind), kann die Erbschaftsteuer vollständig entfallen – vorausgesetzt, der Erbe wohnt dort mindestens zehn Jahre (Finanztip – Verbraucherportal).

Diese Regelung gilt unabhängig vom Wert der Immobilie. Für Enkel oder entferntere Verwandte greift die Befreiung nicht.

Tipp

Die Zehnjahresfrist gilt nur für selbstgenutzte Immobilien – ein frühzeitiger Auszug kann die Steuerfreiheit gefährden. Planen Sie langfristig.

Beispielrechnung für ein geerbtes Haus

Ein Kind erbt ein selbstgenutztes Einfamilienhaus im Wert von 500.000 Euro. Da es selbst einzieht und die Zehnjahresfrist einhält, fällt auf das Haus keine Erbschaftsteuer an. Der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro bleibt für andere Vermögenswerte erhalten. Erbt dasselbe Kind das Haus und vermietet es, wird der Wert regulär besteuert – übersteigt er den Freibetrag, greifen die progressiven Steuersätze bis 30 Prozent (Steuerklasse I).

Die Konsequenz: Wer ein Haus vermietet vererbt, sollte die Steuerlast vorher berechnen lassen. Die Kombination aus Freibetrag und Zehnjahresfrist macht die Selbstnutzung zum stärksten Steuersparhebel.

Fazit: Selbstgenutzte Immobilien bleiben für Ehepartner/Kinder steuerfrei bei zehnjähriger Wohnpflicht. Vermietete Immobilien unterliegen dagegen der vollen Besteuerung nach Abzug des Freibetrags.

Ist geerbtes Geld von den Eltern steuerpflichtig?

Viele Erben fragen sich, ob Bargeld, Aktien oder andere Vermögenswerte anders behandelt werden als Immobilien. Grundsätzlich gelten für Geld die gleichen Freibeträge.

Freibetrag für Kinder

Kinder erben bis zu 400.000 Euro steuerfrei (Finanztip – Verbraucherportal). Das betrifft Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Schmuck – alle Arten von Vermögen.

Beispiel: 100.000 Euro Erbe

Ein Kind erbt 100.000 Euro in bar. Der Betrag bleibt unter dem Freibetrag von 400.000 Euro – keine Erbschaftsteuer fällt an. Auch wenn das Kind noch weitere Vermögenswerte erbt: Solange der Gesamtwert unter 400.000 Euro liegt, ist alles steuerfrei.

Wann Steuern fällig werden

Erst wenn der Wert des Erbes den persönlichen Freibetrag übersteigt, wird der überschießende Betrag besteuert. Der Steuersatz richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Bei einem Erbe von 500.000 Euro für ein Kind (Steuerklasse I) ergibt sich ein steuerpflichtiger Betrag von 100.000 Euro (500.000 – 400.000). Der Steuersatz liegt bei 15 Prozent (100.000 Euro in der zweiten Progressionsstufe).

Der blinde Fleck

Viele unterschätzen, dass Schenkungen zu Lebzeiten auf den Freibetrag angerechnet werden – aber nur für zehn Jahre. Wer also regelmäßig beschenkt, kann die Freibeträge mehrfach nutzen. Ein Versäumnis kostet Tausende.

Kernaussage: Geerbtes Geld unterliegt denselben Freibeträgen wie Sachwerte. Liegt der Gesamtwert unter dem persönlichen Freibetrag, bleibt die Erbschaft steuerfrei.

Wie kann ich meine Erbschaft vor Steuern schützen?

Das Gesetz erlaubt mehrere legale Wege, die Steuerlast zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Vier Strategien sind besonders wirksam.

  1. Schenkungen zu Lebzeiten planen
  2. Nutzung des Zehn-Jahres-Rhythmus
  3. Versorgungsfreibetrag für Ehepartner einfordern
  4. Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt prüfen

Schenkungen zu Lebzeiten

Der einfachste Hebel: Schenkungen vor dem Erbfall nutzen die gleichen Freibeträge wie die Erbschaft – und das alle zehn Jahre neu (Sparkasse.de – Bankberatung). Ein Vater kann seinem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. Über 30 Jahre sind das 1,2 Millionen Euro ohne Steuer.

Nutzung des Zehn-Jahres-Rhythmus

Planen Sie mehrere Schenkungen im Abstand von mindestens zehn Jahren. So können Sie die Freibeträge eines einzigen Verwandten mehrfach ausschöpfen. Der Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro für Ehepartner gilt ebenfalls bei Schenkungen.

Versorgungsfreibetrag für Ehepartner

Der Versorgungsfreibetrag wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag gewährt – er erhöht die Steuerfreiheit für den überlebenden Ehepartner um satte 256.000 Euro (advocado – Rechtsratgeber). Ein Ehepaar kann also insgesamt 756.000 Euro steuerfrei übertragen.

Immobilienübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

Wer eine Immobilie zu Lebzeiten überträgt, aber das Wohnrecht (Nießbrauch) behält, senkt den steuerlichen Wert der Schenkung. Der Nießbrauch mindert den Kapitalwert der Immobilie – und damit die Steuerlast. Gleichzeitig bleibt die Immobilie im Familienbesitz.

Die Logik dahinter: Jeder Euro, der unter dem Freibetrag bleibt, ist ein geschenkter Euro. Wer die Freibeträge nicht nutzt, verschenkt sie unwiederbringlich.

Handlungsempfehlung: Die Kombination aus regelmäßigen Schenkungen, Ausnutzung des Zehn-Jahres-Rhythmus und Immobilienübertragung mit Nießbrauch kann die Steuerlast auf null reduzieren.

Woher weiß das Finanzamt, wie viel ich geerbt habe?

Viele Erben hoffen, dass das Finanzamt die Erbschaft nicht bemerkt – ein gefährlicher Irrglaube.

Mitteilungspflichten der Banken

Banken, Sparkassen, Notare und Gerichte sind gesetzlich verpflichtet, Erbfälle und Vermögenswerte an das Finanzamt zu melden (Aktuell Verein – Verbraucherinformation). Auch Versicherungen und Grundbuchämter geben Daten weiter. Die Behörde erhält automatisch Informationen über Konten, Depots, Immobilien und Beteiligungen.

Erbschaftssteuererklärung

Der Erbe muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls eine Erbschaftsteuererklärung abgeben. Das Finanzamt setzt daraufhin die Steuer fest. Wird die Frist versäumt, können Verspätungszuschläge von bis zu 25 Prozent der festgesetzten Steuer drohen (Steuerschroeder – Steuerberatung).

Folgen bei unterlassener Anzeige

Wer absichtlich keine Erbschaftsteuererklärung abgibt, riskiert eine Steuerhinterziehung mit strafrechtlichen Konsequenzen. Das Finanzamt prüft die Angaben mit automatisierten Datenabgleichen, die in den letzten Jahren immer feiner geworden sind. Die Dunkelziffer sinkt.

Was das praktisch heißt: Eine unterlassene Anzeige ist keine Option. Stattdessen lohnt die rechtzeitige Planung – mit den legalen Freibeträgen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Wichtig: Banken, Notare und Gerichte melden automatisch an das Finanzamt. Eine unterlassene Erklärung führt zu Verspätungszuschlägen und im Extremfall zu Strafverfahren.

Bestätigte Fakten vs. Unklarheiten

Bestätigte Fakten

  • Die Freibeträge sind im Erbschaftsteuergesetz (§16 ErbStG) festgelegt und gerichtlich bestätigt (Gesetze im Internet – Bundesjustizministerium).
  • Die Steuerklassen und Steuersätze sind nach §19 ErbStG definiert (ebd.).
  • Der Versorgungsfreibetrag für Ehepartner beträgt 256.000 Euro, gestaffelt für Kinder.
  • Selbstgenutzte Immobilien sind bei zehnjähriger Wohnpflicht steuerfrei.

Was unklar ist

  • Ob der Gesetzgeber die Freibeträge in den nächsten Jahren anhebt oder senkt – Diskussionen laufen.
  • Die genaue Bewertung von Immobilien durch das Finanzamt kann im Einzelfall vom Verkehrswert abweichen.
  • Ob der Nießbrauchsvorbehalt bei Immobilienübertragungen steuerlich immer anerkannt wird.
  • Ob die Zehnjahresfrist bei vorzeitigem Auszug oder Verkauf der selbstgenutzten Immobilie unterbrochen wird.

Expertenstimmen

„Enkelkinder haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, wenn ihre Eltern noch leben. Sind die Eltern bereits verstorben, beträgt der Freibetrag 400.000 Euro.“

– Finanztip (Verbraucherportal)

„Die Erbschaftsteuer kennt in Deutschland drei Steuerklassen – Steuerklasse I gilt für die engsten Angehörigen und hat die günstigsten Steuersätze.“

– Sparkasse.de (Bankberatung)

Für Familien, die Vermögen weitergeben wollen, ist die Botschaft klar: Die Freibeträge sind hoch, aber sie sind nur dann ein Vorteil, wenn man sie strategisch nutzt. Wer nicht plant, überlässt dem Fiskus Geld, das bei rechtzeitiger Schenkung und geschickter Immobilienplanung in der Familie bleiben könnte. Für den überlebenden Ehepartner oder die Kinder bedeutet das: den Zehn-Jahres-Rhythmus der Schenkungen ausschöpfen, die Selbstnutzung von Immobilien prüfen und die Versorgungsfreibeträge aktiv einfordern – oder im Zweifel die Steuerlast tragen.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich Erbschaftssteuer zahlen, wenn ich ein Haus erbe und selbst bewohne?

Nein, wenn Sie als Ehepartner oder Kind des Erblassers die Immobilie selbst nutzen und dort mindestens zehn Jahre wohnen, bleibt das Haus steuerfrei – unabhängig vom Wert.

Welcher Freibetrag gilt für Geschwister?

Geschwister fallen in Steuerklasse II und haben einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Kann ich Freibeträge mehrfach nutzen – etwa alle zehn Jahre eine Schenkung?

Ja, die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften gelten jeweils für einen Zehnjahreszeitraum. Nach zehn Jahren können Sie erneut schenken und den Freibetrag wieder ausschöpfen.

Was passiert, wenn ich die Erbschaftssteuererklärung nicht abgebe?

Das Finanzamt wird durch Banken und Notare informiert. Bei Versäumnis drohen Verspätungszuschläge und bei Vorsatz Steuerhinterziehung.

Welche Steuerklasse habe ich als Nichte oder Neffe?

Nichten und Neffen fallen in Steuerklasse II und haben einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Wird eine Schenkung zu Lebzeiten auf den Freibetrag für die Erbschaft angerechnet?

Ja, Schenkungen werden auf den persönlichen Freibetrag angerechnet. Allerdings verjährt die Anrechnung nach zehn Jahren – dann steht der Freibetrag wieder voll zur Verfügung.

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