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Ab wann müssen Kinder Erbschaftssteuer zahlen – Freibetrag 400.000 € und Steuersätze

Felix Tobias Koch • 2026-04-10 • Gepruft von Elias Hoffmann






Ab wann müssen Kinder Erbschaftssteuer zahlen?

Der Erbfall stellt Angehörige vor zahlreiche Fragen – insbesondere dann, wenn Kinder zum Kreis der Erben gehören. Grundlegend gilt: Erbschaftssteuer fällt für Kinder erst dann an, wenn der Wert des geerbten Vermögens den persönlichen Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag ist gesetzlich festgelegt und beträgt für Kinder 400.000 Euro. Unterhalb dieser Schwelle bleibt die Erbschaft steuerfrei, unabhängig davon, ob es sich um Bargeld, Wertpapiere oder Immobilien handelt. Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) regelt diese Mattersache in den Paragraphen 15 und 16.

Die genauen Regelungen unterscheiden sich je nach Verwandtschaftsgrad. Während leibliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder denselben Freibetrag von 400.000 Euro nutzen können, gelten für Enkelkinder abweichende Beträge. Entscheidend ist stets der sogenannte steuerpflichtige Erwerb – also der Nachlass abzüglich des Freibetrags. Erst dieser Betrag unterliegt der progressiven Besteuerung nach Steuerklasse I. Das Finanzamt prüft die Angaben automatisch und versendet entsprechende Bescheide nach Einreichung der Erbschaftsteuererklärung.

Ab welchem Betrag müssen Kinder Erbschaftssteuer zahlen?

Der Freibetrag von 400.000 Euro markiert die entscheidende Schwelle. Überschreitet der Nachlass diesen Betrag nicht, kommt es zu keiner Steuerfestsetzung. Bei einem Erbe von beispielsweise 350.000 Euro bleibt die Summe vollständig steuerfrei. Erst wenn der Gesamtwert der Erbschaft über 400.000 Euro liegt, greift die prozentuale Besteuerung auf den übersteigenden Betrag.

Freibetrag
400.000 € pro Kind
Steuerklasse
I (Kinder, Enkel)
Steuersätze
7–30 %
Meldefrist
3 Monate

Wichtige Erkenntnisse auf einen Blick

  • Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder profitieren von einem Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro.
  • Der Freibetrag gilt pro Erblasser und Erwerber; bei mehreren Erben wird der Nachlass anteilig zugerechnet.
  • Immobilien werden zum Verkehrswert (Marktwert) zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet.
  • Steuersätze in Klasse I bewegen sich zwischen 7 und 30 Prozent, abhängig vom steuerpflichtigen Erwerb.
  • Bei Schenkungen gelten identische Freibetragsregelungen; der 10-Jahres-Rhythmus ermöglicht wiederholte Nutzung.
  • Enkelkinder erhalten 200.000 Euro, sofern mindestens ein Elternteil noch lebt.
  • Das Finanzamt prüft die Erbschaftsmeldung automatisch nach Eingang der Erklärung.

Schnellfacts zur Erbschaftssteuer für Kinder

Aspekt Details
Freibetrag Kinder 400.000 €
Freibetrag Enkelkinder 200.000 € (400.000 € bei verstorbenen Eltern)
Freibetrag Ehepartner 500.000 €
Steuerklasse I
Steuersatz Spanne 7–30 %
Meldefrist 3 Monate nach Erbfall
Rechtsgrundlage § 15, § 16 ErbStG

In welcher Steuerklasse fallen Kinder bei der Erbschaftssteuer?

Kinder zählen zur Steuerklasse I des Erbschaftsteuergesetzes. Diese Klassifizierung gilt als die günstigste im deutschen Steuersystem, da sie die niedrigsten Steuersätze bietet. Gesetzlich verankert ist diese Einordnung in § 16 ErbStG. Neben leiblichen Kindern werden auch Stiefkinder, Adoptivkinder und – unter bestimmten Umständen – Enkelkinder dieser Steuerklasse zugeordnet.

Steuersätze der Steuerklasse I

Die Steuersätze in Klasse I folgen einer Stufenprogression. Sie werden auf den sogenannten steuerpflichtigen Erwerb angewendet – jenen Betrag, der nach Abzug des Freibetrags verbleibt. Die Staffelung reicht von 7 Prozent für kleinere Erbschaften bis zu 30 Prozent für sehr große Vermögen.

Steuerpflichtiger Erwerb (nach Freibetrag) Steuersatz
bis 75.000 € 7 %
75.001 – 300.000 € 11 %
300.001 – 600.000 € 15 %
600.001 – 6 Mio. € 19 %
6–13 Mio. € 23 %
13–26 Mio. € 27 %
über 26 Mio. € 30 %
Hinweis zur Progression

Die Steuersätze sind gestaffelt. Das bedeutet, dass der Erwerb nicht einheitlich mit einem Satz besteuert wird, sondern in Teilschritten. Ein Erbe von 100.000 Euro über dem Freibetrag wird also nicht vollständig mit 11 Prozent besteuert, sondern nur der Teil zwischen 75.001 und 100.000 Euro.

Unterschiede zu anderen Steuerklassen

Im Vergleich zu Klasse II (Geschwister, Neffen, Nichten mit Sätzen von 15 bis 43 Prozent) und Klasse III (Fremde mit 30 bis 50 Prozent) profitieren Kinder somit von deutlich niedrigeren Steuersätzen. Diese Differenzierung spiegelt den familiären Nahbereich wider und soll engere Verwandtschaftsverhältnisse steuerlich begünstigen.

Wie berechnet sich die Erbschaftssteuer für Kinder?

Die Berechnung der Erbschaftssteuer folgt einem klaren Schema: Zunächst wird der Gesamtwert des geerbten Vermögens ermittelt. Davon abgezogen wird der persönliche Freibetrag von 400.000 Euro. Der verbleibende Betrag bildet die Bemessungsgrundlage, auf die dann der entsprechende Steuersatz angewendet wird.

Praktische Berechnungsbeispiele

Ein Kind erbt ein Gesamtvermögen von 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro verbleiben 200.000 Euro als steuerpflichtiger Erwerb. Dieser Betrag liegt in der Stufe von 75.001 bis 300.000 Euro, was einem Steuersatz von 11 Prozent entspricht. Die zu zahlende Erbschaftssteuer beträgt somit 22.000 Euro.

Position Betrag
Gesamtnachlass 600.000 €
Minus Freibetrag –400.000 €
Steuerpflichtig 200.000 €
Steuer (11 %) 22.000 €

Ein weiteres Beispiel verdeutlicht die Staffelung: Erbt ein Kind 500.000 Euro, so sind 100.000 Euro steuerpflichtig. Die ersten 75.000 Euro werden mit 7 Prozent besteuert (5.250 Euro), die restlichen 25.000 Euro mit 11 Prozent (2.750 Euro). Die Gesamtsumme beträgt 8.000 Euro. Weitere Berechnungsbeispiele finden sich auf Finanztip.

Meldepflicht und Fristen

Nach einem Erbfall sind die Erben verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Diese Frist beginnt mit dem Todestag des Erblassers. Das Finanzamt prüft die Angaben und setzt die Steuer fest. Nähere Informationen zur Berechnung bieten die Finanzämter in NRW.

Tipp zur Fristwahrung

Kann die Erbschaftsteuererklärung nicht fristgerecht eingereicht werden, besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Dies sollte schriftlich und mit Begründung erfolgen.

Gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen für Kinder?

Das Erbschaftsteuergesetz sieht verschiedene Befreiungen vor, die den steuerpflichtigen Erwerb mindern können. Diese Sonderregelungen betreffen insbesondere Hausrat, bewegliche Gegenstände und unter bestimmten Voraussetzungen auch Immobilien.

Steuerfreie Gegenstände

Hausrat und Einrichtungsgegenstände sind für Erben der Steuerklasse I bis zu einem Wert von 41.000 Euro vollständig steuerfrei. Dies umfasst Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung und ähnliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs. Wichtig: Dieser Freibetrag für Hausrat ist zusätzlich zum persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro zu betrachten und mindert diesen nicht.

Bewegliche Gegenstände wie Kraftfahrzeuge können bis zu 12.000 Euro steuerfrei erworben werden. Ausgenommen von dieser Befreiung sind Wertpapiere, Münzsammlungen und Perlen. Weitere Details zu diesen Befreiungen bieten Informationen der Sparkasse.

Immobilien im Erbe

Immobilien werden grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet und vollständig in die Berechnung einbezogen. Es existiert keine generelle Befreiung für Immobilien. Allerdings können Verschonungsregelungen greifen, wenn die geerbte Immobilie selbst genutzt wird oder ein Familienheim vorliegt. Für Ehepartner ist der Freibetrag für das Familienheim auf bis zu 500.000 Euro erweiterbar.

Verkehrswertprinzip

Die Bewertung von Immobilien zum Verkehrswert kann im Einzelfall zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Insbesondere in Ballungsräumen mit hohen Immobilienwerten kann der steuerpflichtige Erwerb den Freibetrag deutlich überschreiten. Eine professionelle Bewertung durch einen Sachverständigen für Immobilienbewertung kann im Streitfall sinnvoll sein.

Besonderheiten für Enkelkinder

Enkelkinder fallen ebenfalls in Steuerklasse I, erhalten jedoch einen niedrigeren Freibetrag von 200.000 Euro, sofern mindestens ein Elternteil noch lebt. Ist die Elterngeneration bereits vollständig verstorben, rücken die Enkel in die Position der Kinder nach und profitieren von dem vollen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Diese Regelung ist in § 16 ErbStG verankert und wird von Fachanwälten für Erbrecht ausführlich erläutert.

Sachliche Befreiungen

Bestimmte Vermögensarten profitieren von sachlichen Befreiungen. Dazu zählen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Betriebsvermögen und Baudenkmäler mit spezifischen Auflagen. Diese Befreiungen sind unabhängig vom persönlichen Freibetrag und können im Einzelfall erhebliche steuerliche Vorteile bringen. Nähere Informationen stellen die Finanzämter in Baden-Württemberg bereit.

Entwicklung des Freibetrags für Kinder

Die Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht haben sich im Laufe der Jahre mehrfach geändert. Für Kinder ist besonders die Reform im Jahr 2009 von Bedeutung, als der Freibetrag von 205.000 Euro auf 400.000 Euro angehoben wurde.

  1. 2009: Anhebung des Kinderfreibetrags auf 400.000 Euro im Rahmen der Erbschaftsteuerreform
  2. 2016: Verschärfung der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen, Freibeträge für Kinder unverändert
  3. 2024: Freibeträge und Steuersätze bleiben unverändert; vereinzelte Diskussionen über Inflationsanpassung

Aktuell (Stand 2024/2026) sind keine Änderungen der Freibeträge oder Steuersätze geplant. Wie das Bundesfinanzministerium bestätigt, gelten die bestehenden Regelungen weiterhin. Eine regelmäßige Anpassung an die Inflationsentwicklung wird in Fachkreisen diskutiert, ist aber bislang nicht umgesetzt.

Gesichert vs. unsicher: Wissenswertes

Gesicherte Informationen

  • Freibetrag von 400.000 € für Kinder gesetzlich fixiert
  • Steuerklasse I gilt für Kinder, Stief- und Adoptivkinder
  • Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent nach § 15 ErbStG
  • Meldefrist von 3 Monaten nach Erbfall
Unsicherheiten im Detail

  • Immobilienbewertung kann im Einzelfall umstritten sein
  • Inflationsanpassung der Freibeträge wird diskutiert
  • Konkrete Auflagen bei Verschonungsregelungen variieren
  • Zukünftige Gesetzesänderungen nicht absehbar

Hintergrund und Analyse

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht verfolgt das Ziel, familiäre Bindungen steuerlich zu honorieren. Die Steuerklasse I für Kinder und Enkelkinder spiegelt diese Intention wider. Mit einem Freibetrag von 400.000 Euro werden die meisten privaten Vermögensübergaben innerhalb von Familien nicht mit Steuer belastet. Die progressive Staffelung der Steuersätze sorgt gleichzeitig dafür, dass größere Erbschaften einen angemessenen Beitrag leisten.

Im europäischen Vergleich liegt Deutschland mit dem Kinderfreibetrag im oberen Bereich. Diese großzügige Regelung soll den Familienstandort Deutschland stärken und gleichzeitig den Generationenwechsel im Vermögen erleichtern. Kritiker bemängeln jedoch, dass die Freibeträge seit 2009 nicht an die Inflation angepasst wurden, was de facto zu einer schleichenden Steuererhöhung führt.

Quellen und Zitate

Der Freibetrag für Kinder beträgt nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Erbschaftsteuergesetzes 400.000 Euro. Dieser Betrag gilt je Erblasser und Erwerber.

– § 16 ErbStG

Die Steuerklasse I umfasst den Ehegatten, den Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder. Die Steuersätze sind in § 15 ErbStG gestaffelt festgelegt.

– Erbschaftsteuergesetz

Weitere offizielle Informationen stellt das Bundesfinanzministerium bereit. Für eine individuelle Berechnung bietet sich der BMF-Steuerrechner an. Rechtliche Beratung kann durch einen Fachanwalt für Erbrecht erfolgen.

Nächste Schritte für Erben

Nach einem Erbfall sollten Erben zügig handeln. Zunächst ist der Nachlass zu erfassen und zu bewerten. Anschließend wird die Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Wer unsicher ist, kann einen Erbschaftsteuerrechner zur groben Orientierung nutzen. Für komplexe Fälle empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Steuerberaters oder Fachanwalts. Weitere Informationen zum Thema finden sich im Artikel zu DAX 40 Realtime Einzelwerte – Live Kurse, Charts & Top-Mover sowie unter نرخ یورو به افغانی – Aktueller EUR/AFN-Kurs April 2026.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es Ausnahmen vom Freibetrag für Kinder?

Der Freibetrag von 400.000 Euro gilt grundsätzlich für alle Kinder. Sachliche Befreiungen wie für Hausrat (bis 41.000 Euro) oder bewegliche Gegenstände (bis 12.000 Euro) kommen zusätzlich hinzu. Sachliche Befreiungen für Betriebsvermögen oder landwirtschaftliche Flächen sind ebenfalls möglich.

Was gilt für Enkelkinder bei der Erbschaftssteuer?

Enkelkinder erhalten einen Freibetrag von 200.000 Euro, sofern mindestens ein Elternteil noch lebt. Sind beide Elternteile verstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro, da die Enkel in die Position der Kinder nachrücken.

Müssen Kinder Erbschaftssteuer auf Immobilien zahlen?

Ja, Immobilien werden zum Verkehrswert bewertet und in die Berechnung einbezogen. Der Freibetrag von 400.000 Euro mindert den steuerpflichtigen Wert. Verschonungsregelungen können greifen, wenn die Immobilie selbst genutzt wird oder als Familienheim übertragen wird.

Wie hoch sind die Steuersätze für Kinder?

Die Steuersätze in Steuerklasse I liegen zwischen 7 und 30 Prozent, abhängig vom steuerpflichtigen Erwerb nach Abzug des Freibetrags. Für Erwerbe bis 75.000 Euro gilt der niedrigste Satz von 7 Prozent.

Wann müssen Kinder Erbschaftssteuer zahlen?

Kinder zahlen Erbschaftssteuer, sobald der Gesamtwert der Erbschaft den Freibetrag von 400.000 Euro übersteigt. Erst der übersteigende Betrag unterliegt der Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz.

Was ist der Freibetrag für Kinder bei der Erbschaftssteuer?

Der Freibetrag beträgt 400.000 Euro pro Kind und gilt für leibliche Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder. Er wird pro Erblasser und Erwerber gewährt und bei mehreren Erben anteilig berechnet.

Wie melde ich eine Erbschaft für Kinder an?

Die Erbschaftsteuererklärung muss innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dem Formular sind entsprechende Nachweise über den Nachlass und die Erbenstellung beizufügen.

Ändert sich der Freibetrag für Kinder?

Der Freibetrag für Kinder ist seit 2009 unverändert bei 400.000 Euro. Diskussionen über eine Inflationsanpassung finden statt, konkrete Änderungen sind jedoch bislang nicht beschlossen worden.



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